Gewährleistung für die mangelhafte Ware (Garantiebestimmungen - Erklärung)

  1. Abschluss des Kaufvertrages
  2. Lieferbedingungen
  3. Zahlungsbedingungen
  4. Gewährleistung für die mangelhafte Ware (Garantiebestimmungen - Erklärung)
  5. Schutz von personenbezogenen Angaben

1. Warenübergabe, Übergang des Eigentumsrechtes und Gefahren von Warenbeschädigung, Qualitätsgarantie

  • 1.1  Der Käufer ist verpflichtet die Ware von dem Spediteur oder dem Verkäufer ordnungsgemäß zu übernehmen und diese Tatsache an dem Lieferschein und dem Frachtbrief bzw. einem anderen Beleg zu bestätigen. Dadurch wird die Bestimmung des Artikels 2.1. nicht berührt. Durch die Unterschrift des Lieferscheins bestätigt der Käufer, dass die Lieferung ohne ersichtliche Mängel ist und auf eine spätere Reklamation der Beschädigung der Verpackung der keine Rücksicht genommen wird.
     
  • 1.2  Ab dem Zeitpunkt der Warenübernahme geht die Gefahr der eventuellen Schäden auf den Käufer über. Ist der Lieferort der Ware nicht der Sitz, die Geschäftsadresse oder die Geschäftsstelle des Verkäufers, übergeht die Gefahr der eventuellen Schäden auf den Käufer zum Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung dem ersten Spediteur an den Lieferort der Ware.
     
  • 1.3 Das Eigentumsrecht zu der Ware geht auf den Käufer zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware über und wenn die Ware transportiert wird, dann zu dem Zeitpunkt des Erhalts des Verfügungsrechts zu der Lieferung durch den Käufer.
     
  • 1.4  Der Verkäufer verpflichtet sich, dass die gelieferte Ware in dem Zeitraum von 24 Monaten angesichts des Verwendungszweckes, zu welchem sie bestimmt ist, funktionsfähig bleibt und dass sie in dieser Frist ihre üblichen Eigenschaften beibehält (Qualitätsgarantie). Führt der Verkäufer in dem der Ware zugelegten Garantieschein eine längere Garantiedauer an, gilt diese längere Dauer. Die Garantie für Einmal- Verbrauchsmaterial wird nur zu dem Haltbarkeitsdatum, welcher an der Verpackung angegeben ist, gewährt.
     
  • 1.5  Der Verkäufer verpflichtet sich, dass die gelieferte Ware in dem Zeitraum von 24 Monaten angesichts des Verwendungszweckes, zu welchem sie bestimmt ist, funktionsfähig bleibt und dass sie in dieser Frist ihre üblichen Eigenschaften beibehält (Qualitätsgarantie). Führt der Verkäufer in dem der Ware zugelegten Garantieschein eine längere Garantiedauer an, gilt diese längere Dauer. Die Garantie für Einmal- Verbrauchsmaterial wird nur zu dem Haltbarkeitsdatum, welcher an der Verpackung angegeben ist, gewährt.
     
  • 1.6  Die Garantie bezieht sich (erstreckt sich) auf die Herstellungsfehler der Produkte oder andere Mängel, welche nicht durch unsachgemäßen oder groben Umgang, dem Verwenden des Erzeugnisses im Widerspruch mit seiner Bestimmung oder der Bedienungsanleitung, mechanischer Beschädigung oder Abnutzung beziehungsweise durch Naturkatastrophen (z. B.) durch Blitzschlag oder durch andere atmosphärische Entladung, durch Feuer oder Wasser beziehungsweise durch Einwirkung von anderen nicht standardmäßigen Erscheinungen) verursacht wurden. Der Verkäufer hat das Recht die Reklamation der Ware gleichfalls im Falle einer nicht berechtigten Manipulation mit dem Garantieschein (Überschreiben von Angaben u. a.) nicht.

2. Die Pflichten des Käufers nach der Einlieferung der Ware, Mängel der Ware

2.1 Der Käufer ist verpflichtet unmittelbar, nach dem Gefahrenübergang der Ware, die Ware durchzusehen, mit der Berücksichtigung der Art der Ware. Vor allem ist er verpflichtet die Verpackung auf Verletzung zu überprüfen, die Anzahl der Pakete abzustimmen und im Falle jeglicher Beanstandungen dieses sofort dem eigentlichen Frachtführer mitzuteilen. In dem Fall der Verletzung der Verpackung, welche an das unberechtigtes Eindringen in die Sendung hinweist, ist der Käufer berechtigt, die Übernahme der Ware abzulehnen; darüber ist er verpflichtet den Verkäufer zu informieren und ihm die entsprechende Mitwirkung zu leisten.

2.2 Stellt der Käufer bei der Besichtigung der Ware ihre Mängel fest oder treten die Mängel der Ware innerhalb der Garantiefrist auf, ist der Käufer verpflichtet das Entstanden dieser Fehler dem Verkäufer zu übermitteln, und das ohne unnötigen Verzug, nachdem er diese feststellt. Das Mitteilen dieser Mängel muss schriftlich, mittels Fax-oder E-Mail- Nachricht erfolgen und muss die entsprechende Forderung (Anspruch auf Entschädigung) enthalten. Außerdem ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer die reklamierte Ware zuzusenden, und das solcher Weise, welcher vorher mit dem Verkäufer abgestimmt wurde.

2.3

2.4 Der Ort für das Vorbringen der Reklamation ist der Sitz des Verkäufers– MEDICA FILTER spol., s.r.o., Smetanova ulice, Kašperské Hory, PSČ 341 92, Česká republika, Fax: +420 376 582 230, E-Mail:info@medicafilter.cz

2.5 Zu der reklamierten Ware ist es notwendig die Kopie des Beleges über den Kauf und über die erfolgte Lieferung – Rechnung und Lieferschein und die ausführliche Beschreibung des Mangels beilegen.

2.6 Die Ansprüche aus Gewährleistung für gelieferte mangelhafte Ware werden durch die gültigen gesetzlichen Vorschriften geregelt.

2.7 Den Transport der reklamierten Ware von dem Ort der Zulieferung in den Sitz des Verkäufers oder einen anderen Ort durch den Verkäufer bestimmten Ort wird durch den Verkäufer auf dessen Kosten gewährleistet. In dem Fall, dass er die Anspruchsberechtigung der Reklamation nicht anerkennt, ist der Käufer verpflichtet diese Kosten zu übernehmen, gleichfalls die Kosten, welche mit dem Transport der Ware zurück zum Lieferort verbunden sind.

Dieses Dokument gilt ab dem 1.1.2008.